Vorlage 2019/0463

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag möge beschließen:

  1. Der Kreistag stellt fest, dass
  2. die im Landkreis erhaltenen Gutshäuser ein einzigartiges Kulturerbe darstellen, welche es zu bewahren gilt.
  3. eine nicht unerhebliche Anzahl an Häusern aufgrund langjähriger Vernachlässigung akut vom Verfall bedroht ist oder sich in einem stark baufälligen Zustand befindet.
  4. zur Sicherung und Erhaltung dieser Bauten eine konsequente Umsetzung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von Nöten ist.
  5. Der Kreistag wird aufgefordert,
  6. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die Gutshäuser und Schlösser im Landkreis zu katalogisieren, um einen Überblick über deren baulichen Zustand zu erhalten.
  7. in Anlehnung an das Denkmalschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für eine konsequente Umsetzung der Gesetzeslage auf die als Denkmal eingestuften Gutshäuser zu sorgen.
  8. die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises sächlich und personell so auszustatten, dass sie ihren vielfältigen Aufgaben der Denkmalpflege in Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung für notwendige Ersatzvornahmen, nachkommen kann. Insbesondere in Hinblick auf die Notsicherung durch Ersatzvornahmen ist die Behörde mit entsprechendem Fachpersonal zu ergänzen.
  9. in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kultur- und Denkmalpflege eine zeitnahe Notsicherung der am stärksten bedrohten Bauten zu sorgen. Die entsprechenden Mittel zur Ersatzvornahme sind aus dem dafür eingerichteten Notsicherungsfonds abzurufen.

Problembeschreibung/Begründung:

Die rund 2.000 noch erhaltenen Guts- und Herrenhäuser prägen das Bild des ländlichen Raumes in Mecklenburg-Vorpommern. Der größte Teil dieser Häuser ist nach der Wende aufwendig saniert worden und befindet sich in Nutzung. Allerdings sind rund 200 – 300 Häuser in einem baulich schlechten Zustand, so auch eine nicht unerhebliche Anzahl im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Zahlreiche davon sind akut gefährdet oder bereits zu Ruinen zerfallen. Viele dieser Häuser stehen unter Denkmalschutz, so dass die Rechtslage eindeutig ist (§ 6, § 16 und § 20 Denkmalschutzgesetz des Landes M-V). Neben den Eigentümern steht das Land in der Pflicht diese Häuser zu erhalten. Weder Eigentümer noch die zuständigen Behörden kommen dieser Aufgabe in ausreichendem Maße nach. Mit jedem abgängigen Gutshaus verliert Mecklenburg-Vorpommern ein wertvolles Stück Kultur.